131 StPO). Teilnahmerechte der Parteien gelten bei Beweiserhebungen wie Einvernahmen, Augenscheinen oder Tatrekonstruktionen, nicht aber bei Massnahmen zur Beweissicherung wie der Durchführung einer Hausdurchsuchung (LIEBER, a.a.O., N. 1 zu Art. 147 StPO). Bei den von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mittels Durchsuchungsund Beschlagnahmebefehl vom 9. April 2023 angeordneten Durchsuchungen und Beschlagnahmen gemäss Art. 241 ff. und Art. 263 ff. StPO, handelt es sich nicht um eine Beweiserhebung im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO, an welcher den Parteien und ihren Rechtsvertretern ein Teilnahmerecht zusteht.