131 Abs. 3 StPO sieht bei einer nicht rechtzeitig bestellten notwendigen Verteidigung vor, dass in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, vor der Bestellung der Verteidigung erfolgte Beweiserhebungen nur gültig sind, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet. Keine Ungültigkeit tritt hingegen bei Zwangsmassnahmen ein, soweit der beschuldigten Person bzw. der Verteidigung keine Anwesenheits- bzw. Mitwirkungsrechte zustehen (LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 131 StPO).