2.3. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, es handle sich vorliegend um einen Fall einer – nicht rechtzeitig bestellten – notwendigen Verteidigung (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2023, S. 2), ist die diesbezügliche Rechtsfolge zu beachten. Art. 131 Abs. 3 StPO sieht bei einer nicht rechtzeitig bestellten notwendigen Verteidigung vor, dass in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, vor der Bestellung der Verteidigung erfolgte Beweiserhebungen nur gültig sind, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet.