2.2.4. Es kann demnach keine Rede von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 9. April 2023 sein. Vielmehr ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nie eine Abholungseinladung der Post erhalten, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es bestehen keine konkreten Anzeichen dafür, dass die Post die Abholungseinladung am 12. April 2023 nicht ordnungsgemäss im Briefkasten des Beschwerdeführers deponiert hätte. Dass der Beschwerdeführer mit einer Zustellung rechnen musste, wird von diesem nicht bestritten, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.