Vielmehr begnügt sich der Beschwerdeführer mit der pauschalen Ausführung, es sei "allgemein bekannt, dass die kleinen Abholzettel schnell verloren gehen können und es bei der Post auch sonst regelmässig zu Fehlern" komme (Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2023, S. 1). Wie hiervor in E. 2.2.2 erwähnt, genügt die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle gerade nicht, um die Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist, zu widerlegen.