Auch ergibt sich aus den Akten nicht, dass der Beschwerdeführer diesbezügliche Abklärungen bei der Schweizerischen Post (nachfolgend: Post) vorgenommen oder sich bei dieser beschwert hätte (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_634/2019 vom 25. September 2019). Vielmehr begnügt sich der Beschwerdeführer mit der pauschalen Ausführung, es sei "allgemein bekannt, dass die kleinen Abholzettel schnell verloren gehen können und es bei der Post auch sonst regelmässig zu Fehlern" komme (Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2023, S. 1).