2.2.3. Der Beschwerdeführer bringt keine konkreten Anzeichen für einen Fehler bei der Zustellung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 9. April 2023 vor. Auch ergibt sich aus den Akten nicht, dass der Beschwerdeführer diesbezügliche Abklärungen bei der Schweizerischen Post (nachfolgend: Post) vorgenommen oder sich bei dieser beschwert hätte (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_634/2019 vom 25. September 2019).