Wie nachstehend aufgezeigt wird, gilt der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 9. April 2023 dem Beschwerdeführer als am 19. April 2023 zugestellt. Der Fristenlauf endete daher am 1. Mai 2023. Die Beschwerde vom 9. Mai 2023 wurde somit nicht fristgerecht eingereicht.