Die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm habe kein Schreiben beigelegt, in dem sie darauf hingewiesen hätte, dass zuvor schon ein Einschreiben versendet worden sei und die Frist bereits zu laufen begonnen habe. Ebenso wenig sei die Rechtsmittelbelehrung mit einem Vorbehalt versehen gewesen (Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2023, S. 1 f.). Zudem monierte der Beschwerdeführer, die Rechtsmittelfrist hätte bereits aufgrund des Umstands nicht zu laufen beginnen dürfen, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung nicht notwendig verteidigt gewesen sei (Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2023, S. 2).