2.1.3. Der Beschwerdeführer bringt betreffend die von der Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm geltend gemachte Zustellung vor, er habe nie eine Abholungseinladung im Briefkasten gehabt. Vielmehr habe er die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm – im Unwissen darüber, dass es sich dabei um eine erneute Zustellung handle – erst am 29. April 2023 mit der Versandmethode A-Post Plus erhalten. Die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm habe kein Schreiben beigelegt, in dem sie darauf hingewiesen hätte, dass zuvor schon ein Einschreiben versendet worden sei und die Frist bereits zu laufen begonnen habe.