Da der Beschwerdeführer das Einschreiben nicht innert sieben Tagen abgeholt habe, greife ab dem 19. April 2023 die Zustellfiktion. Demnach sei die Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO am 1. Mai 2023 verstrichen. Die Beschwerde vom 9. Mai 2023 sei somit verspätet erfolgt, weshalb auf diese nicht einzutreten sei (Eingabe der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm vom 12. Mai 2023, S. 1). -4-