2. 2.1. 2.1.1. Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, ihm sei der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 9. April 2023 erst am 29. April 2023 zugestellt worden, womit die Frist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO mit Beschwerde vom 9. Mai 2023 gewahrt sei. 2.1.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt demgegenüber im Wesentlichen aus, der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 9. April 2023 sei am 11. April 2023 per Einschreiben an die Wohnadresse des Beschwerdeführers versendet worden und habe diesem nicht zugestellt werden können, weshalb er am 12. April 2023 eine Abholungseinladung erhalten habe.