Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.150 (STA.2023.1798) Art. 258 Entscheid vom 15. August 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Gall Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwältin Angela Agostino, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft gegenstand Zofingen-Kulm vom 9. April 2023 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A. (fortan: Beschwerde- führer) eine Strafuntersuchung wegen eines versuchten Einbruchdieb- stahls. 2. Mit schriftlichem Befehl vom 9. April 2023 ordnete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm im Wesentlichen die Durchsuchung des Beschwerdeführers sowie des von ihm verwendeten Fahrzeugs, von Aufzeichnungen auf Mo- biltelefonen und von EDV sowie des Infotainmentsystems des durch den Beschwerdeführer anlässlich der Anhaltung gelenkten Audi […] inkl. ent- sprechende E-Mail und Online-Accounts sowie Cloudspeicher an und ver- fügte gleichzeitig eine Beschlagnahme gemäss Art. 263 StPO. 3. 3.1. Gegen diesen dem Beschwerdeführer – gemäss eigener Ausführung – am 29. April 2023 zugestellten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 9. April 2023 erhob dieser mit Eingabe vom 9. Mai 2023 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm vom 9. April 2023 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer sämtliche Gegenstände (PW Audi […]; 2x Mobiltele- fone Apple iPhone; 3x SIM-Karten) ohne vorgängige Durchsuchung zurückzugeben und allfällige bereits erstellte Datenkopien seien ohne vorgängige Durchsuchung zu vernichten. 3. Es seien die Akten des Strafverfahrens von Amtes wegen beizuziehen und der Unter- zeichneten anschiessend zur Einsichtnahme zuzustellen. 4. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. 6. Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege mit der Unterzeichneten als seine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewäh- ren." 3.2. Mit Eingabe vom 12. Mai 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese unter Kostenfolge abzuweisen. -3- 3.3. Mit Stellungnahme vom 22. Mai 2023 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Eingabe der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm. 3.4. Am 25. Mai 2023 reichte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine Stel- lungnahme zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2023 ein. 3.5. Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Stellung- nahme der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 25. Mai 2023 Stellung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 9. April 2023, der gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar ist. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig. 2. 2.1. 2.1.1. Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, ihm sei der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 9. April 2023 erst am 29. April 2023 zugestellt worden, womit die Frist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO mit Beschwerde vom 9. Mai 2023 gewahrt sei. 2.1.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt demgegenüber im Wesentli- chen aus, der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 9. April 2023 sei am 11. April 2023 per Einschreiben an die Wohnadresse des Be- schwerdeführers versendet worden und habe diesem nicht zugestellt wer- den können, weshalb er am 12. April 2023 eine Abholungseinladung erhal- ten habe. Da der Beschwerdeführer das Einschreiben nicht innert sieben Tagen ab- geholt habe, greife ab dem 19. April 2023 die Zustellfiktion. Demnach sei die Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO am 1. Mai 2023 verstri- chen. Die Beschwerde vom 9. Mai 2023 sei somit verspätet erfolgt, wes- halb auf diese nicht einzutreten sei (Eingabe der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm vom 12. Mai 2023, S. 1). -4- 2.1.3. Der Beschwerdeführer bringt betreffend die von der Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm geltend gemachte Zustellung vor, er habe nie eine Abholungs- einladung im Briefkasten gehabt. Vielmehr habe er die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm – im Unwissen darüber, dass es sich dabei um eine erneute Zustellung handle – erst am 29. April 2023 mit der Versandmethode A-Post Plus erhalten. Die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm habe kein Schreiben beigelegt, in dem sie darauf hingewiesen hätte, dass zuvor schon ein Einschreiben versendet worden sei und die Frist be- reits zu laufen begonnen habe. Ebenso wenig sei die Rechtsmittelbeleh- rung mit einem Vorbehalt versehen gewesen (Eingabe des Beschwerde- führers vom 22. Mai 2023, S. 1 f.). Zudem monierte der Beschwerdeführer, die Rechtsmittelfrist hätte bereits aufgrund des Umstands nicht zu laufen beginnen dürfen, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung nicht notwendig ver- teidigt gewesen sei (Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2023, S. 2). 2.2. 2.2.1. Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 9. April 2023 wurde mit eingeschriebener Postsendung an den Beschwerdeführer versandt. Dem elektronischen Sendungsverlauf sind u.a. folgende Einträge zu entnehmen (vgl. Auszug Sendungsnummer […]): Datum Zeit Ereignis 11.04.2023 16:17 Zeitpunkt der Aufgabe Ihrer Sendung 12.04.2023 10:43 Zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung) 13.04.2023 08:20 Ankunft an der Abhol-/Zustellstelle 20.04.2023 10:02 Uneingeschriebene Rücksendung Wie nachstehend aufgezeigt wird, gilt der Durchsuchungs- und Beschlag- nahmebefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 9. April 2023 dem Beschwerdeführer als am 19. April 2023 zugestellt. Der Fristenlauf endete daher am 1. Mai 2023. Die Beschwerde vom 9. Mai 2023 wurde somit nicht fristgerecht eingereicht. 2.2.2. Für die Zustellung von Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehlen gel- ten die allgemeinen Regeln (Art. 85 ff. StPO). Sie erfolgt gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Die Zustellung einer eingeschriebenen Post- sendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustellfiktion). -5- Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Brief- kasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustel- lungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet in diesem Fall eine Um- kehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abho- lungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nach- weis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustel- lung erbringt. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_634/2019 vom 25. Sep- tember 2019 E. 2.3). 2.2.3. Der Beschwerdeführer bringt keine konkreten Anzeichen für einen Fehler bei der Zustellung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 9. April 2023 vor. Auch ergibt sich aus den Akten nicht, dass der Beschwerdeführer diesbezügliche Abklärun- gen bei der Schweizerischen Post (nachfolgend: Post) vorgenommen oder sich bei dieser beschwert hätte (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_634/2019 vom 25. September 2019). Vielmehr begnügt sich der Be- schwerdeführer mit der pauschalen Ausführung, es sei "allgemein bekannt, dass die kleinen Abholzettel schnell verloren gehen können und es bei der Post auch sonst regelmässig zu Fehlern" komme (Eingabe des Beschwer- deführers vom 22. Mai 2023, S. 1). Wie hiervor in E. 2.2.2 erwähnt, genügt die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle gerade nicht, um die Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ord- nungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers ge- legt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist, zu wider- legen. 2.2.4. Es kann demnach keine Rede von einer überwiegenden Wahrscheinlich- keit von Fehlern bei der Zustellung des Durchsuchungs- und Beschlagnah- mebefehls der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 9. April 2023 sein. Vielmehr ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nie eine Ab- holungseinladung der Post erhalten, als Schutzbehauptung zu qualifizie- ren. Es bestehen keine konkreten Anzeichen dafür, dass die Post die Ab- holungseinladung am 12. April 2023 nicht ordnungsgemäss im Briefkasten des Beschwerdeführers deponiert hätte. Dass der Beschwerdeführer mit einer Zustellung rechnen musste, wird von diesem nicht bestritten, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Die Abholfrist begann somit -6- am 13. April 2023 zu laufen und endete am 19. April 2023. Damit gilt die eingeschriebene Sendung mit dem Durchsuchungs- und Beschlagnahme- befehl dem Beschwerdeführer als am 19. April 2023 zugestellt. Die 10-tä- gige Beschwerdefrist lief dementsprechend vom 20. April 2023 bis und mit 1. Mai 2023 und wurde vom Beschwerdeführer mit seiner erst am 9. Mai 2023 aufgegebenen Beschwerde nicht gewahrt, weshalb auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist. Auch die weiteren Vorbringen des Be- schwerdeführers betreffend die notwenige Verteidigung sowie zum Grund- satz von Treu und Glauben bzw. zum Vertrauensschutz vermögen daran – wie nachstehend ausgeführt wird – nichts zu ändern. 2.3. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, es handle sich vor- liegend um einen Fall einer – nicht rechtzeitig bestellten – notwendigen Verteidigung (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2023, S. 2), ist die diesbezügliche Rechtsfolge zu beachten. Art. 131 Abs. 3 StPO sieht bei einer nicht rechtzeitig bestellten notwendigen Verteidigung vor, dass in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, vor der Bestellung der Verteidigung erfolgte Beweiserhebungen nur gültig sind, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet. Keine Ungültigkeit tritt hingegen bei Zwangsmassnahmen ein, soweit der beschuldigten Person bzw. der Verteidigung keine Anwesenheits- bzw. Mit- wirkungsrechte zustehen (LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 131 StPO). Teilnahmerechte der Parteien gelten bei Be- weiserhebungen wie Einvernahmen, Augenscheinen oder Tatrekonstrukti- onen, nicht aber bei Massnahmen zur Beweissicherung wie der Durchfüh- rung einer Hausdurchsuchung (LIEBER, a.a.O., N. 1 zu Art. 147 StPO). Bei den von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mittels Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 9. April 2023 angeordneten Durchsuchun- gen und Beschlagnahmen gemäss Art. 241 ff. und Art. 263 ff. StPO, han- delt es sich nicht um eine Beweiserhebung im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO, an welcher den Parteien und ihren Rechtsvertretern ein Teilnahme- recht zusteht. Vorliegend haben weder die beschuldigte Person selbst noch ihre Verteidigung irgendwelche Anwesenheits- bzw. Mitwirkungsrechte. Die Durchsuchungen und Beschlagnahme werden mithin auch nicht von den in Art. 131 Abs. 3 StPO genannten Beweiserhebungen erfasst, die – um gültig zu sein – erst nach Bestellung der notwendigen Verteidigung durchgeführt werden dürfen. Bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen handelt es sich vielmehr um Zwangsmassnahmen und somit um Verfah- renshandlungen, die in die Grundrechte der betroffenen Person eingreifen, mit dem Zweck, bereits vorhandene Beweise zu sichern. Ein allfälliger Be- weis liegt im Zeitpunkt von deren Vornahme bereits vor (vgl. in diesem Sinne und im Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190365-O/U/ad vom 5. Oktober 2020 E. 5.1-5.4 mit Verweis auf Urteil des Obergerichtes Solothurn -7- STBER.2018.15 vom 13. September 2018 E. 6.4.2 ff., publiziert in SJZ 115/2019 S. 488 ff., bestätigt in Urteil des Bundesgerichtes 6B_75/2019 vom 15. März 2019, wobei die Unverwertbarkeit der Hausdurchsuchung nicht mehr geltend gemacht wurde). 2.4. 2.4.1. Auch aus seinen Ausführungen zum Grundsatz von Treu und Glauben bzw. zum Vertrauensschutz (vgl. Eingaben des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2023, S. 2 und 5. Juni 2023, S. 2 f.) kann der Beschwerdeführer vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten. 2.4.2. In Fällen, in welchen eine eingeschriebene Postsendung als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist zugestellt gilt, ist ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung durch den Betroffenen grundsätzlich nicht erheblich. Die Rechtsmittelfrist kann sich aber gestützt auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Vertrauensschutz (Art. 9 BV) dann verlängern, wenn noch vor ihrem Ende eine entsprechende vertrau- ensbegründende Auskunft erteilt wird. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Behörde vor Ablauf der Beschwerdefrist eine zweite Zustellung mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung vornimmt (Urteil des Bundesgerichts 2C_814/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 2.1 mit Hinwei- sen). Gemäss Art. 85 Abs. 1 StPO bedienen sich die Strafbehörden für ihre Mit- teilungen der Schriftform, soweit die Strafprozessordnung nichts Abwei- chendes bestimmt. Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Emp- fangsbestätigung. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsen- dungen wird bei der Versandmethode A-Post Plus der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt dem Eintrag, welcher die Post in ihrem Erfassungssystem bei der Versandmethode A-Post Plus vornimmt, nicht die Eigenschaft einer Emp- fangsbestätigung zu (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1 mit Verweis auf BGE 142 III 599 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.4.3. Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Sendung vom 29. Ap- ril 2023 ist mit "9. April 2023" datiert. Bereits aus dieser Datierung und dem Umstand, dass ihm am 12. April 2023 ein Abholschein in den Briefkasten gelegt wurde, hätte der Beschwerdeführer bei gebührender Sorgfalt erken- nen können und müssen, dass ihm die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 9. April 2023 bereits zuvor zuzustellen versuchte. Unter diesen Umständen des Einzelfalls -8- konnte weder der Beschwerdeführer als Laie noch seine Verteidigerin un- besehen davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer der Durchsu- chungs- und Beschlagnahmebefehl vom 9. April 2023 erstmals am 29. Ap- ril 2023 mit der Versandmethode A-Post Plus – welche den Anforderungen gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO im Übrigen nicht genügt – zugestellt wurde. Zumindest hätte der Beschwerdeführer in dieser Situation allen Grund zu einer Nachfrage – der Beschwerdeführer hat nach Erhalt der Verfügung mit der Versandmethode A-Post Plus am 29. April 2023 noch drei Tage Zeit gehabt, um Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zu erheben – bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm über den Fristenlauf gehabt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_53/2019 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_699/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 1.1). Der Beschwerdeführer durfte nicht in guten Treuen annehmen, die zweite Zustellung mit der Versand- methode A-Post Plus habe eine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst. Die Vo- raussetzungen des Vertrauensschutzes sind damit nicht gegeben. Nach Ansicht einer Minderheit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau greift vorliegend der Vertrauensschutz. Weil eine tatsächliche Kenntnisnahme des Abholscheins nicht nachgewie- sen wurde und die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 9. April 2023 dem Beschwerdeführer kom- mentarlos mit einer vorbehaltlosen Rechtsmittelbelehrung und mit der Ver- sandmethode A-Post Plus erneut zugestellt hat, durfte dieser – gemäss der Ansicht der Minderheit – in guten Treuen davon ausgehen, dass es sich hierbei um die Erstzustellung handelt. 2.5. Zusammengefasst gilt der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 9. April 2023 dem Beschwerdefüh- rer als am 19. April 2023 zugestellt. Der Fristenlauf endete daher am 1. Mai 2023. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers löst die zweite Zustellung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls der Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm vom 9. April 2023 mit der Versandmethode A-Post Plus am 29. April 2023 keine neue Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO aus. Die Beschwerde vom 9. Mai 2023 wurde somit nicht frist- gerecht eingereicht, weshalb auf diese nicht einzutreten ist. 3. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag um aufschiebende Wir- kung der Beschwerde gegenstandslos. 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, -9- auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), wes- halb die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen sind. Entschädigungen sind keine auszurichten. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege einschliesslich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. 5.2. In Bezug auf die Verfahrenskosten fällt in diesem Zusammenhang einzig Art. 29 Abs. 3 BV in Betracht. Diese verfassungsrechtliche Garantie gibt indes keinen Anspruch auf definitive Befreiung von Verfahrenskosten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5). Da vom Beschwerdeführer als beschuldigte Person kein Kostenvorschuss ver- langt wurde, ist nicht ersichtlich, wozu ihm vorliegend gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren wäre, da er – so oder anders – ihm auferlegte Verfahrenskosten zu tragen hat. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen, soweit der Be- schwerdeführer diesen auch mit Blick auf die Verfahrenskosten gestellt hat. In Bezug auf die sinngemäss verlangte amtliche Verteidigung ist das Ge- such ebenfalls abzuweisen, da sich die Beschwerde, infolge Verspätung (siehe dazu E. 2 hiervor), mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 1B_364/2019 vom 28. August 2019) bereits aus prozessualen Gründen als offensichtlich aussichtslos erweist. Überdies hat der Beschwerdeführer seine behauptete Mittellosigkeit nicht ansatzweise dargelegt, weshalb der Antrag auch aus diesem Grund abzuweisen ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtli- che Verteidigung wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 63.00, zusammen Fr. 863.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. - 10 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 15. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Gall