lit. b StPO) sichergestellt. Eine solche wurde für den Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Alain Joset bereits bestellt. Aufgrund seines Obsiegens werden dem Beschwerdeführer vorliegend zudem ohnehin keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. oben E. 6.1). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abzuschreiben, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: