6.3. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Die Strafprozessordnung kennt das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege lediglich für die Privatklägerschaft (Art. 136 ff. StPO). Die Verteidigung einer beschuldigten Person, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Mandatierung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin verfügt, wird vielmehr durch die Gewährung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 -9-