Demgemäss ist davon auszugehen, dass selbst wenn mit künftigen Delikten des Beschwerdeführers gerechnet werden müsste, die Erstellung eines DNA-Profils nichts zu deren Aufklärung beitragen könnte. Bei dieser Sachlage erweist sich die Erstellung eines DNA-Profils auch im Hinblick auf potentielle künftige Straftaten des Beschwerdeführers als unzulässig.