Denn jedenfalls trägt auch die Kantonale Staatsanwaltschaft nicht vor, es sei künftig mit einer anderen Art von Delikten zu rechnen, als denjenigen, welche der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nachweislich begangen hat (Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. April 2017) bzw. wegen denen derzeit gegen ihn ermittelt wird. Demgemäss ist davon auszugehen, dass selbst wenn mit künftigen Delikten des Beschwerdeführers gerechnet werden müsste, die Erstellung eines DNA-Profils nichts zu deren Aufklärung beitragen könnte.