5.2.3. Demgemäss müsste die Erstellung des DNA-Profils der Klärung potentieller zukünftiger Straftaten des Beschwerdeführers dienen. Ob, wie die Kantonale Staatsanwaltschaft ausführt, beim Beschwerdeführer im Vergleich zu einem "Durchschnittsbürger" von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit einer künftigen Delinquenz auszugehen ist, mag dahinstehen.