Beschwerdeführer eine Beziehung führt – gegenüber der Polizei den Beschwerdeführer als Täter bezeichnete. Es ist nicht streitig, dass es zu sexuellen Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und der Anzeigeerstatterin kam. Gegenstand der weiteren Untersuchung wird vielmehr die Frage sein, ob die Anzeigeerstatterin zum Geschlechtsverkehr genötigt wurde. Dies lässt sich mit einem DNA-Profil jedoch nicht klären. Das angeordnete DNA-Profil dient folglich nicht der Abklärung der gegenwärtig untersuchten Tatvorwürfe.