5.2.2. Dem Beschwerdeführer ist hinsichtlich der Frage der Verhältnismässigkeit der angeordneten Erstellung eines DNA-Profils allerdings zuzustimmen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung beitragen könnte. Weitere Tatvorwürfe werden in der angefochtenen Verfügung nicht genannt, wohl auch weil sie damals (mindestens teilweise) der Kantonalen Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt waren. Doch auch hinsichtlich der weiteren in der Beschwerdeantwort genannten Straftatbestände ist nicht ersichtlich, inwieweit ein DNA-Profil zu deren Aufklärung beitragen könnte.