5.1.3. Dient die DNA-Analyse nicht der Aufklärung bereits begangener, sondern der Aufklärung und Verhütung künftiger Straftaten, müssen vor dem Hin- -7- tergrund des Verhältnismässigkeitsgebots erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr künftiger Straftaten bestehen. Diese haben zudem von einer gewissen Schwere zu sein. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auch, ob der Beschwerdeführer vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das allein die DNA-Analyse jedoch nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_508/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.6; BGE 145 IV 263 E. 3.4; 147 I 372 E. 4.3.2).