Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers lägen sehr wohl konkrete Anhaltspunkte vor, die eindeutig belegten, dass der Beschwerdeführer bereits früher Verbrechen von einer gewissen Schwere begangen habe und es lägen im Vergleich zu einem Durchschnittsbürger konkrete Anhaltspunkte für die Bejahung einer erhöhten Wahrscheinlichkeit einer künftigen Delinquenz vor. Die Probeentnahme zu präventiven Zwecken sei daher zulässig. -6-