Nebst der ungetreuen Geschäftsbesorgung bestehe der Tatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer auch des Betrugs, der Misswirtschaft, der Urkundenfälschung, der Unterlassung der Buchführung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, des Erwerbs und Besitzes von Gewaltdarstellungen, des Eigenkonsums von harter Pornografie und der versuchten Vergewaltigung strafbar gemacht haben könnte.