Die Kantonale Staatsanwaltschaft argumentiere weiter, es sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begangen haben könnte. Bei ungetreuer Geschäftsbesorgung gehe es aber nie um die Identifikation einer unbekannten Täterschaft mittels DNA-Analyse. Der Beschwerdeführer weise zudem eine einzige Vorstrafe auf und im gegenwärtigen Verfahren gelte die Unschuldsvermutung. In vorliegender Konstellation lägen keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer in Zukunft Straftaten begehen könnte.