roräumlichkeiten der C. GmbH aufgehalten habe. Bestritten werde lediglich, dass er der faktische Geschäftsführer dieser Gesellschaft gewesen sei. Es sei völlig unklar, welchen Erkenntnisgewinn sich die Kantonale Staatsanwaltschaft von der Erstellung eines DNA-Profils erhoffe. Es werde auch nicht geltend gemacht, es seien irgendwelche Tatspuren mit der DNA des Beschwerdeführers abzugleichen. Das DNA-Profil könne zur Klärung der Sachlage im vorliegenden Verfahren folglich nichts beitragen.