Der Grundrechtseingriff sei gering. Bei den untersuchten Delikten handle es sich um erhebliche Straftaten und es seien keine milderen Massnahmen ersichtlich. Soweit sich der Tatverdacht entkräfte, seien die Erfassungsdaten und das DNA-Profil entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu löschen. 3. In der Beschwerde wird zusammengefasst geltend gemacht, es werde dem Beschwerdeführer ungetreue Geschäftsbesorgung als faktischer Geschäftsführer der C. GmbH in Liquidation vorgeworfen. Es gehe nicht um die Identifikation einer unbekannten Täterschaft. Es sei unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum gelegentlich in den Bü- -5-