finanzieren zu können. Auf diese Weise könnte der Beschwerdeführer der C. GmbH einen Schaden in Höhe von Fr. 547'159.00 zugefügt und gleichzeitig seine Ex-Frau in diesem Umfang bereichert haben. Der Beschwerdeführer sei einschlägig vorbestraft und es sei davon auszugehen, dass er sich ein Luxusleben durch die Begehung von Straftaten ermöglicht habe. Zur Aufklärung von vergangenen und zukünftigen Straftaten müsse ein DNA-Profil des Beschwerdeführers erstellt werden.