2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führte in der Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils zusammengefasst aus, es bestehe der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer als faktischer Geschäftsführer der C. GmbH (in Liquidation) sich der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit dem Verkauf der Anteile an der C. GmbH an D. strafbar gemacht haben könnte, indem der Beschwerdeführer es zugelassen haben könnte, dass die Kontokorrentschuld seiner Ex-Frau gegenüber der C. GmbH von D., der zu diesem Zeitpunkt insolvent gewesen sei, übernommen worden sei, um so den Kaufpreis der Anteile der C. GmbH finanzieren zu können.