griff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) dar (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Je nachdem ob das DNA-Profil bereits erstellt wurde oder nicht, liegt entweder ein drohender oder ein noch anhaltender Grundrechtseingriff vor. Da bei einer Gutheissung der Beschwerde kein DNA-Profil erstellt werden darf bzw. das bereits erstellte DNA-Profil umgehend zu löschen ist, hat der Beschwerdeführer unabhängig davon, ob das DNA-Profil bereits erstellt wurde, ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. 1.3. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.