1.2. Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist im Weiteren, dass ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides besteht (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf das Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses kann nach Lehre und Rechtsprechung nur ausnahmsweise verzichtet werden (zu den Voraussetzungen vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 245 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 131 II 670 E. 1.2).