1. 1.1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde aus, die angefochtene Verfügung sei dem amtlichen Verteidiger anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. April 2023 durch Wm B. der Kantonspolizei Aargau ausgehändigt worden. Dies wurde von der Kantonalen Staatsanwaltschaft nicht in Abrede gestellt.