Eine solche wurde für den Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Alain Joset bereits bestellt. Für die Verfahrenskosten besteht kein Anspruch auf definitive Befreiung (Urteil des Bundesgerichts 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5). Sicherheitsleistungen für allfällige Kosten und Entschädigungen gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO dürfen von einer beschuldigten Person nicht verlangt werden und wurden vom Beschwerdeführer vorliegend auch nicht verlangt. Folglich ist nicht ersichtlich, wofür dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren wäre, da er – so oder anders – ihm auferlegte Verfahrenskosten zu tragen hat. Das Gesuch ist folglich abzuweisen, soweit da-