Soweit das Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung nicht bewilligt hat, darf die Kantonale Staatsanwaltschaft nicht auf diese Daten zugreifen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, welchen Nutzen die zusätzliche Feststellung durch die Beschwerdekammer haben sollte, dass die Datenträger nur insoweit durchsucht werden dürfen, als sie entsiegelt wurden. Es fehlt dem Beschwerdeführer folglich auch an einem schutzwürdigen Interesse für die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. 3. Mit dem Entscheid in der Sache wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.