Beschwerdekammer feststellt, dass eine Durchsuchung und allfällige Beschlagnahme des Inhalts der vorläufig sichergestellten Datenträger nur in dem vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 13. April 2023 (ZM.2022.241) bewilligten Umfang zulässig sei. Die Kantonale Staatsanwaltschaft kann die Datenträger allerdings ohnehin nur insoweit durchsuchen, als sie entsiegelt wurden. Soweit das Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung nicht bewilligt hat, darf die Kantonale Staatsanwaltschaft nicht auf diese Daten zugreifen.