2.3. Die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Umstands, dass Aufzeichnungen und Gegenstände bis zu ihrer Entsiegelung nicht beschlagnahmt, sondern lediglich vorläufig sichergestellt werden können, sind zutreffend. Dass die Kantonale Staatsanwaltschaft im Titel der angefochtenen Verfügung von einem "Beschlagnahmebefehl" spricht, erscheint daher nicht korrekt. Allerdings wird im Durchsu- chungs- und Beschlagnahmebefehl dann aber korrekt angeordnet: "Sicherung von Videoanlage des Beschuldigten, Mobiltelefon des Beschuldigten".