Bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. April 2023 habe lediglich eine vorläufige Sicherstellung gemäss Art. 263 Abs. 3 StPO erfolgen können. Deshalb erweise sich der Durchsu- chungs- und Beschlagnahmebefehl als system- und damit bundesrechtswidrig. Es müssten nun zuerst die Daten – soweit sie vom Zwangsmassnahmengericht entsiegelt worden seien – durchsucht werden. Erst dann könne beurteilt werden, welche Daten eventuell als Beweismittel gebraucht werden.