2.2. Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde zusammengefasst, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft die drei verschiedenen Zwangsmassnahmen Hausdurchsuchung, Durchsuchung von Aufzeichnungen und Beschlagnahme vermischt habe. Die Kantonale Staatsanwaltschaft habe vorliegend schon am 1. November 2022 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl erlassen, obwohl der Beschwerdeführer die Siegelung beantragt habe und anschliessend das Entsiegelungsverfahren durchgeführt worden sei. Bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. April 2023 habe lediglich eine vorläufige Sicherstellung gemäss Art. 263 Abs. 3 StPO erfolgen können.