werden. Die Beschlagnahme kann mit separater Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Betreffend die entsiegelungsrelevanten (zu durchsuchenden und grundsätzlich dem Geheimnisschutz zugänglichen) Unterlagen, Aufzeichnungen und Datenträger ist demgegenüber das gesetzliche Entsiegelungsverfahren durchzuführen (BGE 144 IV 74 E. 2.7).