Eine parallel zur Siegelung erhobene Beschwerde erweist sich folglich als obsolet (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 27 zu Art. 263 StPO). Das Gesetz sieht mit anderen Worten eine Gabelung des Rechtsweges vor. Die nicht entsiegelungsrelevanten und von vornherein nicht dem Geheimnisschutz vor Durchsuchungen unterliegenden Gegenstände und Vermögenswerte können von der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 263 StPO beschlagnahmt -6-