Stellt die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren ein Entsiegelungsgesuch, hat das Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2-4 StPO). Im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens werden auch die übrigen Voraussetzungen der Beschlagnahme wie etwa hinreichender Tatverdacht und Verhältnismässigkeit geprüft (HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 27 zu Art. 263 StPO).