Bis zur Entsiegelung kann keine förmliche "Beschlagnahme" (im Sinne von Art. 263 Abs. 1 und 2 StPO) erfolgen, weil die Staatsanwaltschaft (mangels Einsicht in die Aufzeichnungen bzw. inhaltlicher Durchsuchung) noch gar nicht beurteilen kann, welche Beschlagnahmeart (Art. 263 Abs. 1 lit. a-d StPO) verfügt werden könnte und ob Beschlagnahmehindernisse (Art. 264 Abs. 1 und 2 sowie Art. 268 Abs. 3 StPO) vorliegen. Vor dem Entscheid über die Zulässigkeit der Durchsuchung kann lediglich eine vorläufige Sicherstellung gemäss Art. 263 Abs. 3 StPO erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 1B_65/2014 vom 22. August 2014 E. 2.4).