Die Vorschriften über die Siegelung schreiben vor, dass Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen (wie etwa zu durchsuchende Fernmeldekommunikation auf elektronischen Geräten wie beispielsweise sichergestellten Mobiltelefonen), zu versiegeln sind und von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden dürfen (Art. 248 Abs. 1 StPO).