1.2. Die im angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 1. November 2022 angeordnete Hausdurchsuchung hat bereits stattgefunden und kann naturgemäss nicht mehr rückgängig gemacht werden. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde die angeordnete Hausdurchsuchung anficht, besteht folglich kein aktuelles Rechtschutzinteresse. Ein ausnahmsweise genügendes abstraktes Rechtsschutzinteresse wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Mit Bezug auf die Hausdurchsuchung ist folglich nicht auf die Beschwerde einzutreten. 2. Was die Anfechtung der Beschlagnahmungen angeht, gilt es das Folgende festzuhalten: