eine Zwangsmassnahme oder eine andere hoheitliche Verfahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde oder aber bereits stattgefunden hat und daher nicht mehr korrigiert werden kann (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244). Nur ausnahmsweise genügt zur Beschwerdeerhebung ein bloss abstraktes Rechtsschutzinteresse (vgl. hierzu: Urteil des Bundesgerichts 1B_109/2010 vom 14. September 2010 E. 2.2 f.)