2. Es sei festzustellen, dass eine Durchsuchung und allfällige Beschlagnahme des Inhalts der vorläufig sichergestellten Datenträger nur in dem vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 13. April 2023 (ZM.2022.241) bewilligten Umfang zulässig sind. 3. Der vorliegenden Beschwerde sei ihm Rahmen der verfahrensleitenden vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ggf. seien die erforderlichen prozessualen Massnahmen zu verfügen.