3. 3.1. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Es sei die Verfügung/Verfahrenshandlung der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 11. November 2022 vollumfänglich aufzuheben und der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau sei für ungültig resp. bundesrechtswidrig zu erklären. -3-