Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.147 (STA.2021.15) Art. 237 Entscheid vom 2. August 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, […], führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alain Joset, […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Anfechtungs- Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Kantonalen Staatsanwalt- gegenstand schaft vom 1. November 2022 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen den Be- schwerdeführer wegen des Verdachts der qualifizierten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung, der Misswirtschaft, der unterlassenen Buchführung, des betrügerischen Konkurses, des Betrugs, der Urkundenfälschung, der Wi- derhandlung gegen das Waffengesetz, des Erwerbs oder Besitzes von Ge- waltdarstellungen, des Eigenkonsums von harter Pornografie, der Dro- hung, der einfachen Körperverletzung sowie der versuchten Vergewalti- gung. 2. 2.1. Am 1. November 2022 erliess die Kantonale Staatsanwaltschaft in Bestäti- gung einer vorgängigen mündlichen Anordnung einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl. In diesem wird festgehalten, dass eine Hausdurch- suchung am Wohnort des Beschwerdeführers durchzuführen ist und Ge- genstände, die als Beweismittel gebraucht werden, zu beschlagnahmen sind. Überdies wird in diesem Befehl angeordnet: " Sicherung von: - Videoanlage des Beschuldigten, - Mobiltelefon des Beschuldigten." 2.2. Nachdem der Beschwerdeführer die Siegelung verlangt hatte, ersuchte die Kantonale Staatsanwaltschaft am 11. November 2022 beim Zwangsmass- nahmengericht des Kantons Aargau um Entsiegelung. Mit Verfügung vom 13. April 2023 verfügte das Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung sämtlicher Daten des beschlagnahmten Mobiltelefons Apple i-Phone 13 Pro soweit sie nicht Schlagwörter enthielten, die auf die Anwälte oder den Arzt des Beschwerdeführers hindeuteten. Hinsichtlich der Daten der Video- anlage Hikvision Netzwerk-Rekorder verfügte es die Entsiegelung der am 16. Juli 2022 zwischen 06:00 und 11:20 Uhr erstellten Daten. Im Übrigen verweigerte es die Entsiegelung. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau und beantragte: " 1. Es sei die Verfügung/Verfahrenshandlung der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 11. November 2022 vollumfänglich aufzuheben und der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau sei für un- gültig resp. bundesrechtswidrig zu erklären. -3- 2. Es sei festzustellen, dass eine Durchsuchung und allfällige Beschlagnahme des Inhalts der vorläufig sichergestellten Datenträger nur in dem vom Zwangsmassnahmengericht mit Ver- fügung vom 13. April 2023 (ZM.2022.241) bewilligten Umfang zulässig sind. 3. Der vorliegenden Beschwerde sei ihm Rahmen der verfahrensleitenden vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ggf. seien die erforderlichen pro- zessualen Massnahmen zu verfügen. 4. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Im Fall eines Unterliegens sei dem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren die unentgeltliche Prozessführung resp. die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeich- neten zu bewilligen." Überdies stellte der Beschwerdeführer folgenden Verfahrensantrag: " Verfahrensantrag Es sei dem Beschwerdeführer insofern ein Replikrecht zu gewähren, als im Gelegenheit zu geben ist, auf eine Vernehmlassung oder Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zur vorliegenden Beschwerde zu replizieren." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2023 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." 3.3. Die Beschwerdeantwort der Kantonalen Staatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Juni 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist unter anderem, dass ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Än- derung des angefochtenen Entscheides besteht (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu verneinen, wenn -4- eine Zwangsmassnahme oder eine andere hoheitliche Verfahrenshand- lung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde oder aber bereits stattgefunden hat und daher nicht mehr korrigiert werden kann (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244). Nur ausnahmsweise genügt zur Beschwerdeerhebung ein bloss abstraktes Rechtsschutzinteresse (vgl. hierzu: Urteil des Bundesgerichts 1B_109/2010 vom 14. September 2010 E. 2.2 f.) 1.2. Die im angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 1. November 2022 angeordnete Hausdurchsuchung hat bereits stattgefun- den und kann naturgemäss nicht mehr rückgängig gemacht werden. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde die angeordnete Hausdurch- suchung anficht, besteht folglich kein aktuelles Rechtschutzinteresse. Ein ausnahmsweise genügendes abstraktes Rechtsschutzinteresse wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Mit Bezug auf die Haus- durchsuchung ist folglich nicht auf die Beschwerde einzutreten. 2. Was die Anfechtung der Beschlagnahmungen angeht, gilt es das Folgende festzuhalten: 2.1. Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte ei- ner beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweis- mittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzu- ordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Ist Ge- fahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Ver- mögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen (Art. 263 Abs. 3 StPO). Nicht beschlagnahmt werden dürfen Gegenstände, die einem Beschlagnahmeverbot (vgl. Art. 264 Abs. 1 und 2 sowie Art. 268 Abs. 3 StPO) unterliegen. Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme von Gegen- ständen und Vermögenswerten sei wegen eines Aussage- oder Zeugnis- verweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 StPO). -5- Die Vorschriften über die Siegelung schreiben vor, dass Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers we- gen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen (wie etwa zu durchsuchende Fernmeldekommunikation auf elektronischen Geräten wie beispielsweise sichergestellten Mobiltelefonen), zu versiegeln sind und von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden dürfen (Art. 248 Abs. 1 StPO). Bis zur Entsiegelung kann keine förmliche "Beschlagnahme" (im Sinne von Art. 263 Abs. 1 und 2 StPO) erfolgen, weil die Staatsanwaltschaft (mangels Einsicht in die Aufzeichnungen bzw. inhaltlicher Durchsuchung) noch gar nicht beurteilen kann, welche Beschlagnahmeart (Art. 263 Abs. 1 lit. a-d StPO) verfügt werden könnte und ob Beschlagnahmehindernisse (Art. 264 Abs. 1 und 2 sowie Art. 268 Abs. 3 StPO) vorliegen. Vor dem Entscheid über die Zulässigkeit der Durchsuchung kann lediglich eine vorläufige Si- cherstellung gemäss Art. 263 Abs. 3 StPO erfolgen (Urteil des Bundesge- richts 1B_65/2014 vom 22. August 2014 E. 2.4). Stellt die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren ein Entsiegelungsgesuch, hat das Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiege- lungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2-4 StPO). Im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens werden auch die übrigen Voraussetzungen der Beschlagnahme wie etwa hinreichender Tatverdacht und Verhältnismässigkeit geprüft (HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 27 zu Art. 263 StPO). Soweit der Geheimnisschutz von durchsuchbaren sichergestellten Auf- zeichnungen und Gegenständen betroffen ist (Art. 246-248 StPO), schliesst das Gesetz die Beschwerde an die Beschwerdeinstanz ausdrück- lich aus (Art. 248 Abs. 3 i.V.m. Art. 380 StPO). Stattdessen ist in diesen Fällen der Rechtsbehelf des Siegelungsbegehrens (Art. 247 Abs. 1 i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO) zu ergreifen und (im Falle eines Entsiegelungsgesu- ches) das Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht zu durchlaufen (BGE 144 IV 74 E. 2.2 f. und E. 2.7; Urteil des Bundesgerichts 1B_555/2017 vom 22. Juni 2018 E. 3.2). Eine parallel zur Siegelung erhobene Beschwerde erweist sich folglich als obsolet (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 27 zu Art. 263 StPO). Das Gesetz sieht mit anderen Worten eine Gabelung des Rechtsweges vor. Die nicht entsie- gelungsrelevanten und von vornherein nicht dem Geheimnisschutz vor Durchsuchungen unterliegenden Gegenstände und Vermögenswerte kön- nen von der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 263 StPO beschlagnahmt -6- werden. Die Beschlagnahme kann mit separater Beschwerde bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden. Betreffend die entsiegelungsrele- vanten (zu durchsuchenden und grundsätzlich dem Geheimnisschutz zu- gänglichen) Unterlagen, Aufzeichnungen und Datenträger ist demgegen- über das gesetzliche Entsiegelungsverfahren durchzuführen (BGE 144 IV 74 E. 2.7). 2.2. Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde zusammengefasst, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft die drei verschiedenen Zwangsmassnah- men Hausdurchsuchung, Durchsuchung von Aufzeichnungen und Be- schlagnahme vermischt habe. Die Kantonale Staatsanwaltschaft habe vor- liegend schon am 1. November 2022 einen Durchsuchungs- und Beschlag- nahmebefehl erlassen, obwohl der Beschwerdeführer die Siegelung bean- tragt habe und anschliessend das Entsiegelungsverfahren durchgeführt worden sei. Bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. April 2023 habe lediglich eine vorläufige Sicherstellung gemäss Art. 263 Abs. 3 StPO erfolgen können. Deshalb erweise sich der Durchsu- chungs- und Beschlagnahmebefehl als system- und damit bundesrechts- widrig. Es müssten nun zuerst die Daten – soweit sie vom Zwangsmass- nahmengericht entsiegelt worden seien – durchsucht werden. Erst dann könne beurteilt werden, welche Daten eventuell als Beweismittel gebraucht werden. 2.3. Die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Umstands, dass Aufzeichnungen und Gegenstände bis zu ihrer Entsiegelung nicht beschlagnahmt, sondern lediglich vorläufig sicher- gestellt werden können, sind zutreffend. Dass die Kantonale Staatsanwalt- schaft im Titel der angefochtenen Verfügung von einem "Beschlagnahme- befehl" spricht, erscheint daher nicht korrekt. Allerdings wird im Durchsu- chungs- und Beschlagnahmebefehl dann aber korrekt angeordnet: "Siche- rung von Videoanlage des Beschuldigten, Mobiltelefon des Beschuldigten". Entscheidend ist aber, dass vorliegend das Entsiegelungsverfahren dem Beschwerdeverfahren vorgeht. Soweit es wie vorliegend um der Siegelung unterliegende Gegenstände und Aufzeichnungen geht, kann der Be- schwerdeführer nicht zusätzlich zum Siegelungsbegehren auch noch Be- schwerde erheben. Auf die Beschwerde ist daher auch insoweit sie sich gegen die "Beschlagnahme" (bzw. richtig: vorläufige Sicherstellung) des Mobiltelefons und der Videoanlage richtet, nicht einzutreten. 2.4. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, welchen konkreten Nutzen der Be- schwerdeführer durch ein solches zusätzliches Beschwerdeverfahren im vorliegenden Fall hätte. Mit seiner Beschwerde zielt er darauf ab, dass die -7- Beschwerdekammer feststellt, dass eine Durchsuchung und allfällige Be- schlagnahme des Inhalts der vorläufig sichergestellten Datenträger nur in dem vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 13. April 2023 (ZM.2022.241) bewilligten Umfang zulässig sei. Die Kantonale Staatsan- waltschaft kann die Datenträger allerdings ohnehin nur insoweit durchsu- chen, als sie entsiegelt wurden. Soweit das Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung nicht bewilligt hat, darf die Kantonale Staatsanwaltschaft nicht auf diese Daten zugreifen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersicht- lich, welchen Nutzen die zusätzliche Feststellung durch die Beschwerde- kammer haben sollte, dass die Datenträger nur insoweit durchsucht werden dürfen, als sie entsiegelt wurden. Es fehlt dem Beschwerdeführer folglich auch an einem schutzwürdigen Interesse für die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. 3. Mit dem Entscheid in der Sache wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 4. 4.1. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist am Ende des Verfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 4.2. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Die Straf- prozessordnung kennt das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege ledig- lich für die Privatklägerschaft (Art. 136 ff. StPO). Die Verteidigung einer be- schuldigten Person, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Manda- tierung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin verfügt, wird viel- mehr durch die Gewährung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) sichergestellt. Eine solche wurde für den Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Alain Joset bereits bestellt. Für die Verfah- renskosten besteht kein Anspruch auf definitive Befreiung (Urteil des Bun- desgerichts 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5). Sicherheitsleistun- gen für allfällige Kosten und Entschädigungen gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO dürfen von einer beschuldigten Person nicht verlangt werden und wurden vom Beschwerdeführer vorliegend auch nicht verlangt. Folglich ist nicht ersichtlich, wofür dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren wäre, da er – so oder anders – ihm auferlegte Verfah- renskosten zu tragen hat. Das Gesuch ist folglich abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist. -8- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 31.00, zusammen Fr. 1'031.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit da- rauf eingetreten wird. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -9- Aarau, 2. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber Richli Bisegger