fahren zu erfolgen, und die Ausrichtung einer (nochmaligen) Entschädigung für die freigewählte Verteidigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher abzulehnen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)