Gestützt auf diese Erläuterungen des Bezirksgerichts Muri sind die Kosten der freigewählten Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren von der dem Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Muri zugesprochenen pauschalen Entschädigung von Fr. 5'000.00 mitumfasst. Der Beschwerdeführer kann daher die mit Honorarnote vom 22. Mai 2023 geltend gemachten und vom Bezirksgericht Muri im Rahmen der pauschalen Entschädigung von Fr. 5'000.00 vergüteten Kosten nicht nochmals mit Kostennote vom 7. Juni 2023 geltend machen. Allfällige Beanstandungen der Höhe der Entschädigung hätten in einem allfälligen Berufungsver- -7-