rens eingestellt worden sei resp. Freisprüche erfolgt seien – nicht durch den Staat zu entschädigen sei. Die Entschädigung im Umfang von Fr. 5'000.00 sei aus der Überlegung heraus erfolgt, dass der amtliche Verteidiger durch die Mandatierung der freigewählten Verteidigerin einen Minderaufwand gehabt habe, so dass diese bei der amtlichen Verteidigung erfolgten "Einsparungen" der freigewählten Verteidigung zu entschädigen gewesen seien.